Satzung der Stiftung Musiktheater im Revier

(MiR-Stiftung)

in der Fassung vom 11. Mai 2021

Präambel

Die Stiftung Musiktheater im Revier (MiR-Stiftung) verfolgt das Ziel, das hohe Niveau des Gelsenkirchener Musiktheaters im Revier durch ideelle und materielle Förderung nachhaltig zu sichern und weiter auszubauen. Die Stiftung will mit ihren Aktivitäten vor allem solche Initiativen und Projekte unterstützen, die ohne das Engagement der MiR-Stiftung nicht realisiert werden könnten. Die Stiftung steht in der Tradition des bürgerschaftlichen Engagements für die Freiheit von Kunst und Kultur. Mit ihrer Arbeit will sie in einem lebendigen und offenen Dialog mit allen Interessierten Möglichkeiten und Wege aufzeigen, auch in Zukunft die Vielfalt eines Musiktheaters in all seinen bekannten, aber auch in seinen neuen Erscheinungsformen den Bürgern in Gelsenkirchen und im Ruhrgebiet, und dabei vor allem jungen Menschen nahe zu bringen und zugänglich zu machen. Im Wissen um die einzigartige Geschichte und die überragende Bedeutung des europäischen Musiktheaters für die Qualität und Kultur des Zusammenlebens der Menschen möchte die MiR-Stiftung durch die Unterstützung der Arbeit des Musiktheaters im Revier die positiven Impulse für das kulturelle Leben in Gelsenkirchen und darüber hinaus verstärken und dadurch einen Beitrag zur Steigerung der Attraktivität der Region leisten. Die Stiftung Musiktheater im Revier steht allen Bürgern und Unternehmen offen, die bereit sind, sich mit Zustiftungen und Spenden zu engagieren, um zusätzliche Qualität zu ermöglichen und neue Wege zu eröffnen, ohne die gewachsenen Fundamente der Kultur des europäischen Musiktheaters zu verleugnen, sowie die Zukunft des Musiktheaters im Revier dauerhaft zu sichern.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Musiktheater im Revier“ (MiR-Stiftung). Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Gelsenkirchen.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung und Entwicklung der Musiktheater-Kultur im Stadtgebiet Gelsenkirchen, in der Emscher-Lippe-Region sowie im Ruhrgebiet. Darüber hinaus dürfen Projekte im nationalen und internationalen Kontext nur dann gefördert werden, wenn damit positive Rückwirkungen auf Qualität und Entwicklung des MiR verbunden sind.
  2. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 2.1  die künstlerische Förderung von jungen Sängern, Schauspielern, Dirigenten sowie von Nachwuchs-Regisseuren und –Bühnenbildner,
    2.2    die internationale und überregionale Vernetzung von Musiktheaterproduktionen, 2.3    die Förderung, Entwicklung und Realisierung von Jugendtheater-Projekten – auch solchen, die alle Bühnenkünste vereinigen -, mit dem Ziel, junge Menschen frühzeitig an das Theater heranzuführen, 2.4.   die Förderung eines Opernstudios am Musiktheater im Revier, 2.5    die Vergabe von Auftragskompositionen einschließlich Libretti mit dem Ziel der Uraufführung am Musiktheater im Revier, 2.6    die nachhaltige Darstellung der Ziele und der Arbeit der MiR-Stiftung in der Öffentlichkeit zur Förderung der öffentlichen Auseinandersetzung über Musik und Musiktheater, aber auch mit dem Ziel der Gewinnung weiterer finanzieller Mittel für die MiR-Stiftung und ihre Projekte, 2.7    die Verbindung von bildender Kunst im Ausstellungs- und Performance-Bereich mit dem Musiktheater, 2.8    die Entwicklung neuer Vermittlungs- und Erlebnisformen des Musiktheaters
  3. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht.
  4. Im Hinblick auf die Änderung des Stiftungszwecks vom 23.04.2008 und in Erfüllung des im Stiftungsgeschäft vom 15.12.1989 niedergelegten Stifterwillens soll vom Stiftungsvermögen ein Betrag in Höhe von 500.000 € der „Bürgerstiftung Gelsenkirchen“ (Arbeitstitel) zugestiftet werden, sobald diese errichtet wird. Mit den Erlösen aus diesem Betrag hat die „Bürgerstiftung Gelsenkirchen“ ausschließlich Kunst und Kultur (mit Ausnahme des Musiktheaters im Revier), Wissenschaft und Sport in Gelsenkirchen zu fördern. Bis zur Errichtung der „Bürgerstiftung Gelsenkirchen“ können die Erträge aus diesem Betrag für die Förderung der in § 2 genannten Zwecke verwandt werden. Zusätzlich soll der Bürgerstiftung der für die Förderung von Projekten im Bereich Architektur zweckgebundene Teil des Stiftungsvermögens in Höhe von 127.900,00 € zugestiftet werden. Weiterhin wird aus den für die Projektförderung zur Verfügung stehenden Erträgen des Stiftungsvermögens ein Betrag in Höhe von 243.000,00 € zur Finanzierung von Projekten im Rahmen der „Kulturhauptstadt 2010“ übertragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ferner dürfen Rücklagen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
  2. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts: „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Eine Rückzahlung der Einlage aus dem Stiftungsvermögen ist ausgeschlossen.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen beträgt 1.614.388,07 €. Es ist grundsätzlich in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne fallen dem Stiftungsvermögen zu. Das Stiftungsvermögen ist überwiegend konservativ anzulegen. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
  2. Das Stiftungsvermögen kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 20 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist, die Lebensfähigkeit der Stiftung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  3. Die Herkunft des Stiftungsvermögens zum Zeitpunkt der Errichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden und sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Diese Mittel können auf Wunsch des Spenders unter Namensnennung des Spenders verwendet werden.
  2. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.
  3. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 6 Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind:
    • der Stiftungssenat,
    • der Vorstand,
      • Ein Mitglied eines Organs darf keinem anderen Stiftungsorgan angehören.
  2. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  3. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.
    Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen Auslagen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.

§ 7 Der Stiftungssenat

  1. Dem Stiftungssenat gehören mindestens drei und höchstens einundzwanzig Mitglieder an. Mitglieder des Stiftungssenats sind:
    • der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Gelsenkirchen,
    • die/der jeweilige Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates des Musiktheaters im Revier,
    • der jeweilige Vorsitzende des Fördervereines des Musiktheaters im Revier (fmt),
      • weitere Mitglieder.
        Als weitere Mitglieder können Zustifter mit einer Zuwendung in das Stiftungsvermögen von mindestens 50.000 € bestellt werden. Die weiteren Mitglieder werden durch die bisherigen Mitglieder des Stiftungssenates auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl, auch mehrmals, ist zulässig. Ehrenmitglieder können zusätzlich zu der genannten Höchstzahl Mitglieder des Stiftungssenates sein.
  2. Vorsitzender des Stiftungssenats ist der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Gelsenkirchen. Der Stiftungssenat wählt aus seiner Mitte dessen Stellvertreter.
  3. Die Mitgliedschaft im Stiftungssenat endet durch Ausscheiden aus der entsendenden Institution oder durch Aufgabe der Mitgliedschaft, die schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungssenats zu erklären ist. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres scheidet jedes Mitglied aus dem Stiftungssenat aus. In Abweichung hiervon können Personen, die sich in besonderer Weise Verdienste um die MiR- Stiftung erworben haben, von den Mitgliedern des Stiftungssenates zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit bestellt werden. Juristische Personen können zu Ehrenmitgliedern nur bestellt werden, wenn und solange sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter bestellen und diese der Stiftung schriftlich benennen. Die Ehrenmitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererblich. Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Stiftungssenates mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Der Stiftungssenat kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungssenats.
  5. Eine Übertragung der Mitgliedschaft im Stiftungssenat ist nicht möglich. Juristische Personen haben jedoch das Recht, für die Nachfolge im Stiftungssenat einen neuen Vertreter zu benennen.
  6. Der Stiftungssenat entscheidet über die satzungsgemäße Mittelverwendung und überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand. Er berät und unterstützt den Vorstand bei dessen Arbeit.
  7. Der Stiftungssenat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
  8. Der Vorsitzende – im Falle seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende – des Stiftungssenats lädt mindestens drei Wochen im Voraus unter Angabe der Tagesordnung zu den Stiftungssenatssitzungen ein, bestimmt die Tagesordnung und leitet die Stiftungssenatssitzung. Der Senat tagt mindestens einmal im Jahr. Schriftliche Beschlussfassung ist möglich. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungssenat durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
  9. Bei Beschlüssen des Stiftungssenates, die geeignet sein können, das Ansehen der Stadt Gelsenkirchen zu schmälern oder deren elementaren Interessen zuwider zu laufen, hat der Vorsitzende des Stiftungssenates ein Vetorecht.
  10. Der Stiftungssenat beschließt mit einfacher Mehrheit insbesondere über:
    1. die Vergabe von Fördermitteln,
    2. die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes,
    3. die Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplanes,
    4. das Ergebnis der Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Vorstandes,
    5. die Feststellung der Jahresrechnung,
    6. die jährliche Entlastung des Vorstandes,
    7. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
  11. Der Stiftungssenat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern (Vorsitzender und geschäftsführendes Vorstandsmitglied).Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Stiftungssenats mit beratender Stimme teil.
  2. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungssenat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Stiftungssenat bestellt. Auf Ersuchen des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit des Vorstandes aus, so hat der Stiftungssenat innerhalb von drei Monaten ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des Vorstands zu wählen. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stiftungssenat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden.Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorsitzende des Vorstandes lädt mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe der T agesordnung zu den Vorstandssitzungen ein, bestimmt die Tagesordnung und leitet die Vorstandssitzung. Die Sitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Schriftliche Beschlussfassung ist möglich. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Für Geschäfte, die die Stiftung bis maximal 500 € verpflichten, besteht ein Alleinvertretungsrecht eines jeden Vorstandsmitgliedes.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen der Satzung den Zweck der Stiftung so wirksam wie möglich zu erfüllen. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ. Der Vorstand kann aus seiner Mitte ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied bestellen. Er kann die Erledigung einzelner Aufgaben auf Dritte übertragen.Seine Aufgaben sind insbesondere:
    • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
    • die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Stiftungssenates über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
    • die Berichterstattung und die Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung,
    • die Vor- und Aufbereitung von Förderanträgen als Entscheidungsgrundlage für den Stiftungssenat. Der Vorstand ist berechtigt, bei der Erstellung der Vorlagen für den Stiftungssenat die Hilfe und Zuarbeit der künstlerischen Leitung des Musiktheaters in Anspruch zu nehmen.
    • die Vorbereitung und Durchführung von weiteren satzungsgemäßen Aktivitäten der Stiftung,
    • die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13,
    • die Pflege der Kontakte zu den Spendern und (Zu-)Stiftern. Unterstützt wird der Vorstand von der jeweiligen Generalintendanz, die auch durch eine die Interessen der MiR-Stiftung berücksichtigende nachhaltige Öffentlichkeitsarbeit an der Gewinnung von (Zu-)Stiftern und Spendern mitwirkt.
  3. Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich dem Stiftungssenat über die Vermögenslage und die Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen zu berichten.
  4. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungssenates bedarf.

§ 10 Satzungsänderung, Zusammenschluss, Auflösung

Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Stiftungssenat.
  1. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Stiftungssenat gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungssenates. Kommt in zwei aufeinander folgenden Sitzungen mit einem Zwischenraum von mindestens drei Monaten keine Drei-Viertel-Mehrheit zustande, so genügt die einfache Mehrheit.Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
  2. Vorstand und Stiftungssenat können gemeinsam die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach Absatz 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Der Beschluss über den Zusammenschluss oder die Auflösung der Stiftung bedarf der Zustimmung aller Vorstands- und Stiftungssenatsmitglieder. Kommt in zwei aufeinander folgenden Sitzungen mit einem Zwischenraum von mindestens drei Monaten keine Einstimmigkeit zustande, so genügt die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Vorstands- und Stiftungsratsmitglieder.Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
  3. Beschlüsse über den Zusammenschluss oder die Auflösung der Stiftung oder den Stiftungszweck betreffend bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und der zuständigen Finanzbehörde.

  4. Beschlüsse über den Zusammenschluss oder die Auflösung der Stiftung oder den Stiftungszweck betreffend bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und der zuständigen Finanzbehörde.

§ 11 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine vom Vorstand gemeinsam mit dem Stiftungssenat zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke in den Bereichen Kunst und Kultur, Wissenschaft und Sport im Stadtgebiet Gelsenkirchen. Entsprechende Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Aufsichtsbehörde

  1. Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der Satzung und der einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirks- regierung Münster. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.Die gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten.
  2. Die Aufsichtsbehörde ist auf Aufforderung jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.